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| Verjährung |
| Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Ansprüche auf eine bestimmte Leistung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Die Ausnahme ist, wenn die Verjährungsfrist durch einen Mahnbescheid oder durch Anerkennung der Verbindlichkeit durch den Schuldner unterbrochen wurde. Kredite haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Fälligkeit. Jede Zins- oder Tilgungsrate unterbricht die Verjährung, die dann wiederum eine Frist von 30 Jahren begründet. Zinsen verjähren am Ende des vierten Jahres nach ihrer Fälligkeit. |
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