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| Sicherungsübereignung |
| Die Übertragung des Eigentums an den Gläubiger zur Sicherung einer Forderung nennt man Sicherungsübereignung. Nach außen ist zwar der Gläubiger Eigentümer der Sache und kann Dritten gegenüber über sie verfügen. Gleichzeitig darf er aber schuldrechtlich von diesem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ist eine Sicherheitsübereignung rechtsgültig. |
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