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| Rücklastschriftgebühr |
| 1997 entschied der Bundesgerichtshof, dass Banken nicht die Kosten für eine Nichtausführung von Daueraufträgen und Überweisungen sowie für die Scheck- und Lastschriftrückgabe als „Entgelte“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden umlegen dürfen. Umgekehrt kann die Bank beim Einreicher der Lastschrift die Entgelte fordern. Dieser kann wiederum die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Lastschriftschuldner als Schadensersatz geltend machen.
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