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| Vorkaufsrecht |
| Verkauft ein Eigentümer eine Sache (z. B. Grundstück) an einen Dritten, hat eine Person mit Vorkaufsrecht die Berechtigung, durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung (bei Grundstücken: entsprechende Eintragung im Grundbuch) einen Kaufvertrag zwischen sich und dem Verkäufer zu grundsätzlich gleichen Bedingungen abzuschließen. |
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