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| Vollstreckungsbescheid |
| Hat ein Schuldner nach Eingang eines Mahnbescheides innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Widerspruch eingelegt oder nicht gezahlt, richtet das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid an den Schuldner. Damit ist der Gläubiger zur Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens berechtigt. |
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