|
 |
| Verlängerter Eigentumsvorbehalt |
| Der Lieferant einer Ware bestimmt einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, indem er zwar einerseits den Weiterverkauf der Ware gestattet, sich aber im Voraus die dann entstehende Forderung ersatzweise abtreten lässt. Ausgenommen sind Forderungen bei einer Globalzession, die einem Lieferanten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt zustehen würden. |
|
 |
|