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| Vergleich |
| Verzichten Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen, nennt man dies Erlassvergleich. Für einen Vergleich kann aber auch eine Stundung oder Moratorium beschlossen werden. Betrieblich bedeuten diese Fälle, dass ein Unternehmen weitergeführt werden kann, und die Gläubiger so auf eine höhere Quote als bei einem Konkurs hoffen können. Bei einem Liquidationsvergleich jedoch wird das Unternehmen aufgelöst. Wird ein Vergleich außergerichtlich geschlossen, unterliegt er keinen Form- und Veröffentlichungspflichten. Einen gerichtlichen Erlassvergleich müssen auch diejenigen Gläubiger befolgen, die dem Vergleich nicht zugestimmt haben. Ein Erlassvergleich unterliegt deshalb folgenden Mindestbedingungen: |
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der Schuldner muss vergleichswürdig sein, d.h. er darf z B. in den letzten fünf Jahren zum Beispiel keinen Konkurs oder einen anderen Vergleich vorliegen haben; |
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eine ausreichende Quote aller nicht bevorrechtigten Forderungen muss im Zeitraum eines Jahres beglichen werden können |
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die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens 80% der Forderungen vertreten, muss zustimmen. |
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