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| Kreditwesengesetz |
| Die Überwachung der Geschäfte der Kreditinstitute erfolgt von staatlicher Seite durch das Kreditwesengesetz. Es regelt, wer die Zulassung zum Betreiben eines Kreditinstituts erhält, die Befugnisse des Bundessaufsichtsamtes für das Kreditwesen, Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität, die Kreditvergabe, den Sparverkehr und die Jahresabschlüsse der Kreditinstitute; ferner regelt es die Befugnisse des Aufsichtsamtes bei Gefahr für Einlagen der Bankkunden. |
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